SCHEIDUNGSKOSTEN

Wir legen großen Wert darauf, dass die Kosten für Sie transparent und jederzeit nachvollziehbar sind.

Deshalb gehört es für uns zur anwaltlichen Beratung, Sie vor Erteilung eines Mandats über die anfallenden Gebühren und deren Höhe ausführlich zu informieren.

1. WAS KOSTET EINE SCHEIDUNG?

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, müssen Sie ein Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht durchführen. Dafür werden vom Gericht Gerichtskosten erhoben. Da für das Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht, muss mindestens ein Anwalt beauftragt und bezahlt werden. So entstehen im Scheidungsverfahren Anwaltskosten.

Die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten ist der Verfahrenswert (auch Gegenstandswert oder Streitwert). Der Verfahrenswert bei einer Scheidung wird aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten berechnet. Verdienstbescheinigungen müssen bei Gericht jedoch nicht vorgelegt werden. Ihre glaubhaften Angaben im Scheidungsantrag reichen aus.

Berechnungsbeispiel – Verfahrenswert:

Der Ehemann verdient 1.500,00 EUR netto pro Monat und die Ehefrau verdient 1.200,00 EUR pro Monat. Der Verfahrenswert für die Scheidung beträgt damit 8.100,00 EUR.

Wenn neben der Scheidung noch über Unterhalt, Zugewinnausgleich oder andere Folgesachen gestritten wird, erhöhen diese den Verfahrenswert und die Scheidungskosten sind nach oben offen. Der Mindestverfahrenswert bei einer Scheidung beträgt 3.000,00 EUR.

2. WAS ZÄHLT ZUM EINKOMMEN?

Sozialhilfe oder Hartz IV zählt nicht zum Einkommen für die Berechnung der Scheidungskosten. Beziehen Sie diese Sozialleistungen wird Ihr Einkommen mit null angegeben. Kindergeld wird als Einkommen bei dem berücksichtigt der es bekommt. Die Gerichte fragen aber nur selten nach dem Kindergeldbezug.

Unterhaltsbedürftige Kinder vermindern den Verfahrenswert. Die meisten Gerichte nehmen einen Abschlag in Höhe von 250,00 EUR vom Nettoeinkommen je Kind vor. Wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren durchgeführt, erhöht sich der Verfahrenswert um 10 % je auszugleichendes Anrecht.

Nach der Bestimmung des Verfahrenswertes werden die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten für Ihre Scheidung nach dem Gerichtskostengesetz bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ermittelt.

Hinweis – Scheidungskosten:

Der Verfahrenswert dient nur der Berechnungsgrundlage und entspricht nicht den Scheidungskosten die Sie zahlen müssen.

3. WIE KANN ICH SCHEIDUNGSKOSTEN EINSPAREN?

Mit einer einvernehmlichen Scheidung können Sie Zeit und Geld sparen. Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist, dass Sie die Folgesachen wie Unterhalt, Verteilung des Hausrats und Vermögensauseinandersetzung gemeinsam klären und hierüber im Scheidungsverfahren kein Streit besteht. Ihre Einigung können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich fixieren.

Sparen Sie Zeit und Geld mit einer einvernehmlichen Scheidung:

4. GIBT ES EINE KOSTENFREIE SCHEIDUNG?

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen oder Schulden abzahlen müssen, können Sie für Ihre Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen. Wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, ist Ihre Scheidung kostenlos. Wenn Verfahrenshilfe mit Ratenzahlung bewilligt wird, handelt es sich um ein zinsloses Darlehen.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung Ihres Antrages zum Erhalt von Verfahrenskostenhilfe, insofern dafür die Grundlagen gegeben sind.

Informationsvideo – Verfahrenskostenhilfe beantragen:

So kann ich mir einen Anwalt leisten! – Beratungshilfe und VKH im Familienrecht!
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Ihre Ehe ist gescheitert, Sie haben jetzt viele Fragen, aber können sich keinen Anwalt leisten. Möglicherweise haben Sie nun Anspruch auf Beratungshilfe und oder auch - wenn eine außergerichtliche Beratung nicht ausreicht - auf Verfahrenskostenhilfe. Wie und wo Sie diese Hilfen beantragen, sehen Sie in diesem Video.

Kostenfreie Erstberatung:

Eine Erstberatung zu Scheidungsfragen erhalten Sie bei mir kostenfrei. Hier kann ich Ihnen bereits einen ersten Überblick geben, was Sie bei einer Scheidung zu beachten haben. Weiterhin erkläre ich Ihnen wie in Ihrem speziellen Fall die empfohlene Vorgehensweise ist.